Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 8 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/8#abs-1 (1) Zum Zweck der Überwachung hat ein Begünstigter den Bediensteten der zuständigen Stelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
Bei automatisiert oder elektronisch geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Begünstigten verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/8#abs-2 (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung relevanten Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/8#abs-3 (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an eine andere Person oder Personengesellschaft übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.